Kassenpflicht-Check › Freiberufler & ohne Bargeld
Regierungsentwurf · Stand: 31.10.2026

Kassenpflicht ohne Bargeld? Was Freiberufler, Berater und Onlinehändler wissen müssen

Kurz gesagtWer Bargeld annimmt, aber weniger als 12.000 € im Jahr bar einnimmt, ist nach dem Regierungsentwurf ausgenommen. Für Betriebe, die überhaupt kein Bargeld annehmen, ist der Wortlaut noch unklar.

Vom ersten zum zweiten Entwurf

Im ersten Entwurf vom August 2026 kam es nur auf den Gesamtumsatz an. Damit hätten selbst Softwareentwickler im Homeoffice, Unternehmensberater oder Großhändler mit reinem Rechnungsgeschäft eine Kasse gebraucht. Verbände kritisierten das als „Kassenpflicht ohne Kassengeschäft“. Der vom Kabinett beschlossene Entwurf hat deshalb eine zweite Grenze eingeführt: Ausgenommen ist, wer weniger als 12.000 € im Jahr bar einnimmt.

Die Lücke bei null Bargeld

Fachleute weisen auf eine Ungenauigkeit hin: Nach dem Wortlaut gilt die Ausnahme für Steuerpflichtige, die Barzahlungen annehmen und dabei unter 12.000 € bleiben. Wer grundsätzlich gar kein Bargeld annimmt, fällt streng genommen nicht darunter und wäre bei über 100.000 € Umsatz kassenpflichtig. Das Finanzministerium kommuniziert die Regel großzügiger als der Gesetzestext. Ob der Wortlaut noch angepasst wird, ist offen.

Freiberufler und Ärzte

Freiberufler können grundsätzlich unter die Kassenpflicht fallen. Bei Ärzten zählen steuerfreie Heilbehandlungen nicht zur 100.000-€-Grenze. Andere Leistungen, etwa manche individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL), können je nach umsatzsteuerlicher Behandlung mitzählen.

Onlinehändler

Zahlungen per Karte, PayPal oder Überweisung zählen zum Gesamtumsatz, aber nicht zur 12.000-€-Bargrenze. Wer bei Abholung auch Bargeld annimmt, muss diese Einnahmen dagegen mitrechnen.

Ab wann gilt die Pflicht?

Die Pflicht endet erst, wenn die Voraussetzungen zwei Kalenderjahre hintereinander nicht mehr erfüllt sind.

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